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VERORDNUNG
Aufgrund des § 38 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz
2010, BGBl.Nr. 131/2009 idgF, wird verordnet:
Das Verwenden pyrotechnischer Gegenstände
der Kategorie F2 (Feuerwerkskörper), das sind
gemäß § 11 Abs. 2 Pyrotechnikgesetz 2010 Feu-
erwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstel-
len, einen geringen Lärmpegel besitzen und die
zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im
Freien vorgesehen sind, ist in den Ortsgebieten
der Stadtgemeinde Perg jährlich in der Zeit vom
31. Dezember 22.00 Uhr bis 1. Jänner 2.00 Uhr
gestattet.
Rechtliche Hinweise:
Gemäß § 38 des Pyrotechnikgesetzes 2010 ist
das Verwenden von pyrotechnischen Gegenstän-
den der Kategorie F2 (dazu gehören Raketen,
Schweizerkracher etc.) im Ortsgebiet grundsätz-
lich verboten. Das Verbot wird anlässlich des
Silvesterabends zwar aufgehoben, allerdings
bleibt unbeschadet der obigen Verordnung das
Verwenden pyrotechnischer Gegenstände der
Kategorie F2
l
in geschlossenen Räumen
(§ 38 Abs 4 leg cit)
l
in unmittelbarer Nähe von Kirchen und
Gotteshäusern, sowie von Kranken-
anstalten, Kinder-, Alters- und Erholungs-
räumen (§ 38 Abs 2 leg cit)
l
innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe
von größeren Menschenansammlungen
(§ 39 Abs 1 leg cit)
generell (auch außerhalb des
Ortsgebietes) verboten.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2
dürfen Personen unter 16 Jahren nicht überlassen
und von diesen weder besessen noch verwendet
werden (§ 15 Abs. 2 leg cit i.Vm. § 30 Abs. 1 leg cit).
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des
Pyrotechnikgesetzes 2010 kann gemäß
§ 40 Abs. 1 leg.cit. mit einer
Geldstrafe bis
zu EUR 10.000,00 oder mit Arrest bis zu
sechs Wochen
bestraft werden.
AUSNAHME VOM VERBOT DES
ABBRENNENS VON FEUERWERKS-
KÖRPERN DER KATEGORIE F2 IN
DEN ORTSGEBIETEN
Neues Zentrales
Personenstandsregister
und Zentrales Staats-
bürgerschaftsregister
Mit 1. November 2014
wurde österreichweit das
„Zentrale Personenstandsregister“ (ZPR)
und
„Zentrale Staatsbürgerschaftsregister“ (ZSR)
eingeführt. Mit dem ZPR wird in den nächsten Jahren
ein umfassendes Verwaltungsregister aufgebaut. Sämt-
liche Dokumente (Geburt, Ehe, Tod, Vaterschaftsan-
erkennungen, Staatsbürgerschaften, etc.) werden in
dieses Programm aufgenommen und zentral verwaltet.
Ziel sind Verwaltungsvereinfachungen und die
Verbesserung des Bürgerservices.
Bundesministerium für Inneres: Die Einführung des
ZPR und des ZSR soll eine effiziente, transparente,
bürgernahe und serviceorientierte Behördenarbeit er-
möglichen, die den technischen Anforderungen des
21. Jahrhunderts entspricht.
Langfristiges Ziel ist, dass mittels ZPR jedes
Stan-
desamt
Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden aus-
stellen kann. Allerdings kann in ganz Österreich seit
1. 11. 2014 nur dann eine Personenstandsurkunde oder
ein Staatsbürgerschaftsnachweis unmittelbar ausge-
stellt werden, wenn die benötigten Daten elektronisch
bereits migriert und kontrolliert oder manuell nach-
erfasst worden sind.
Nacherfassungen nehmen sehr viel Zeit in Anspruch
und können nur von den „zuständigen“ Standesämtern
durchgeführt bzw. freigegeben werden.
Es kann daher bei Ausstellung von Urkunden oder Be-
urkundungen von Personenstandsfällen (z.B. Geburt,
Eheschließung, Tod)
zu längeren Wartezeiten
(bis
zu 6 Wochen) kommen. Um Verzögerungen im Anlass-
fall zu vermeiden, können Nacherfassungen bereits im
Vorfeld am Standesamt beantragt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie dazu im Bürgerser-
vice der Stadtgemeinde Perg bei Frau Anna Hinterreiter
unter Tel. 07262/ 522 55-42.
STADTAMT PARTEIENVERKEHR
Montag
7.00-12.00 und 16.00-17.30 Uhr
Dienstag
7.00-12.00 und 16.00-17.30 Uhr
Mittwoch 7.00-12.30 Uhr
Donnerstag 7.00-12.00 und 16.00-18.00 Uhr
Freitag
7.00-12.30 Uhr